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Behinderungsanzeige nach § 6 VOB/B: Frist, Inhalt, Folgen
Wer auf der Baustelle behindert wird und das nicht rechtzeitig schriftlich anzeigt, verliert im Streit oft seine Ansprüche auf mehr Zeit und Geld. Hier steht, wie die Anzeige nach § 6 VOB/B aufgebaut ist.
Letztes Update 19.10.2026 · 6 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Das Wichtigste in Kürze
- Die Anzeige muss unverzüglich und schriftlich an den Auftraggeber gehen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B).
- Ohne Anzeige zählen die Hinderungsgründe nur, wenn dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2).
- Fristverlängerung gibt es bei Behinderungen aus dem Risikobereich des Auftraggebers, bei Streik und bei höherer Gewalt (§ 6 Abs. 2).
- Entschädigung (§ 642 BGB) und Schadensersatz (§ 6 Abs. 6) setzen voraus, dass Sie ordnungsgemäß angezeigt haben oder die Behinderung offenkundig war.
- Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, kann jede Seite den Vertrag schriftlich kündigen (§ 6 Abs. 7).
Was eine Behinderung im Sinne von § 6 VOB/B ist
Eine Behinderung liegt vor, wenn Sie als Auftragnehmer Ihre Leistung nicht so ausführen können, wie vertraglich vorgesehen. Typische Fälle: Das Gewerk davor ist nicht fertig, Pläne oder Freigaben fehlen, die Baustelle ist nicht zugänglich, der Bauherr ändert die Reihenfolge oder es fehlen Stoffe, die der Auftraggeber stellen sollte.
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B formuliert es so: „Glaubt sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.“ Es genügt also, dass Sie sich behindert glauben. Ob die Behinderung am Ende berechtigt ist, klärt sich später.
Warum die Anzeige so wichtig ist
Die Anzeige ist keine Formalie. Sie entscheidet darüber, ob Sie später Ansprüche durchsetzen können:
- Ohne Anzeige haben Sie nur dann Anspruch darauf, dass die hindernden Umstände berücksichtigt werden, wenn dem Auftraggeber „offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren“ (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B). Beides muss offenkundig sein, nicht nur die Tatsache selbst.
- Der Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt nach § 6 Abs. 6 Satz 2 VOB/B nur bestehen, wenn die Anzeige nach Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist oder die Behinderung offenkundig war.
- Bei Vertragsfristen hilft die Anzeige, eine Vertragsstrafe oder Verzug zu vermeiden, weil sie die Verlängerung der Ausführungsfrist stützt.
Praxisregel: Zeigen Sie an, sobald Sie die Behinderung bemerken, und nicht erst, wenn der Termin gefährdet ist. „Unverzüglich“ heißt ohne schuldhaftes Zögern.
Wann die Frist verlängert wird
Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 VOB/B werden Ausführungsfristen verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
| Ursache | Beispiel |
|---|---|
| Risikobereich des Auftraggebers (Buchstabe a) | Vorgewerk verspätet, Baufreiheit fehlt, Planlieferung verzögert, Entscheidung des Bauherrn steht aus |
| Streik oder Aussperrung (Buchstabe b) | Streik im eigenen Betrieb oder bei einem unmittelbar zuarbeitenden Betrieb |
| Höhere Gewalt oder unabwendbare Umstände (Buchstabe c) | Unvorhersehbare Naturereignisse, behördliche Sperrungen ohne Ihr Zutun |
Wetter: Witterungseinflüsse, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung (§ 6 Abs. 2 Nr. 2). Ungewöhnliche Extremereignisse können dagegen unter Buchstabe c fallen. Das ist Einzelfallfrage und gehört in die Dokumentation.
Die Verlängerung wird nach § 6 Abs. 4 VOB/B nach der Dauer der Behinderung berechnet, mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und für eine etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.
Was in die Behinderungsanzeige gehört
Die VOB/B schreibt keinen Wortlaut vor. In der Praxis sollte die Anzeige so konkret sein, dass der Auftraggeber sie nicht als allgemeine Klage abtun kann:
- Absender, Empfänger, Datum, Bauvorhaben und Vertrag (Vertragsnummer oder Datum).
- Die Behinderung: Was genau hindert Sie, seit wann und in welchem Bereich?
- Die Ursache und wer sie nach Ihrer Einschätzung zu vertreten hat (zum Beispiel fehlende Freigabe des Plans, Vorgewerk nicht fertig).
- Die Auswirkung: Welche Leistungen oder Termine sind betroffen, und welche Folgen erwarten Sie für Zeitplan und Kosten?
- Die Aufforderung zur Abhilfe mit angemessener Frist.
- Der Vorbehalt: Fristverlängerung nach § 6 Abs. 2 und Ansprüche nach § 6 Abs. 6 VOB/B, § 642 BGB bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Belege: Fotos, Bautagesbericht, Plan- und Mailverlauf als Anlage oder mit Verweis.
Ein Muster zum Anpassen finden Sie unter Muster Behinderungsanzeige.
Schriftlich und nachweisbar zustellen
Die VOB/B verlangt „schriftlich“. Ob ein Fax oder eine E-Mail genügt, hängt vom Vertrag ab; wenn Sie sicher gehen wollen, wählen Sie einen Weg, bei dem Sie den Zugang beweisen können: Brief mit Einwurf-Einschreiben, persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder eine E-Mail an die im Vertrag genannte Adresse mit Bestätigung. Legen Sie die Anzeige samt Zustellnachweis im Projektordner ab.
Zeigen Sie die Behinderung dem richtigen Adressaten an. Das ist der Auftraggeber, nicht automatisch der Bauleiter oder Architekt. Ist im Vertrag ein Vertreter benannt, schicken Sie eine Kopie auch dorthin.
Was Sie danach tun müssen
Die Anzeige ersetzt die Mitwirkung nicht. Nach § 6 Abs. 3 VOB/B sollen Sie alles tun, was Ihnen billigerweise zugemutet werden kann, um die Arbeiten weiterzuführen. Fallen die hindernden Umstände weg, nehmen Sie die Arbeit „ohne weiteres und unverzüglich“ wieder auf und teilen das dem Auftraggeber mit.
Wenn die Behinderung länger dauert:
- Voraussichtlich längere Unterbrechung: Die bisher ausgeführten Leistungen sind nach Vertragspreisen abzurechnen, dazu die bereits entstandenen Kosten, die im Preis des nicht ausgeführten Teils stecken (§ 6 Abs. 5).
- Mehr als 3 Monate: Jede Seite kann nach Ablauf dieser Zeit schriftlich kündigen. Die Abrechnung folgt den Absätzen 5 und 6, und die Baustellenräumung wird vergütet, wenn Sie die Unterbrechung nicht zu vertreten haben (§ 6 Abs. 7).
Schadensersatz und Entschädigung
Hat eine Seite die Behinderung zu vertreten, kann die andere den nachweislich entstandenen Schaden ersetzt verlangen, entgangenen Gewinn aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (§ 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B). Unabhängig davon bleibt Ihr Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB, wenn der Auftraggeber durch eine unterlassene Mitwirkung in Annahmeverzug gerät und Ihre Anzeige vorliegt oder die Behinderung offenkundig war.
Die Entschädigung richtet sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, abzüglich dessen, was Sie an Aufwendungen sparen oder durch anderweitigen Einsatz erwerben können (§ 642 Abs. 2 BGB). Das lässt sich nur mit guter Dokumentation belegen: Bautagesbericht, Stundennachweise, Gerätestandzeiten.
Typische Fehler
- Zu spät angezeigt, weil man auf Besserung hofft.
- Zu allgemein formuliert: „Wir sind behindert“ ohne Ursache, Zeitraum und betroffene Leistung.
- Nur mündlich gesagt oder in einem Telefonat erwähnt.
- Bei jeder neuen Behinderung dieselbe Anzeige kopiert. Bei neuen Ursachen braucht es eine neue Anzeige.
- Keine Belege: Ohne Fotos und Bautagesbericht steht Aussage gegen Aussage.
Häufige Fragen
Muss ich jede kleine Verzögerung anzeigen?
Zeigen Sie alles an, was Ihre Termine oder Kosten spürbar beeinflussen kann. Eine kurze Anzeige kostet wenig. Eine fehlende Anzeige kann viel kosten.
Reicht es, die Behinderung im Bautagesbericht zu vermerken?
Nein, der Bautagesbericht ist ein wichtiger Beleg, ersetzt aber nicht die schriftliche Anzeige an den Auftraggeber nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Er kann aber die Offenkundigkeit stützen, wenn der Auftraggeber die Berichte erhält und gegenzeichnet.
Gilt § 6 VOB/B auch ohne VOB/B-Vertrag?
Nur wenn die VOB/B vereinbart ist. Im reinen BGB-Werkvertrag gibt es keine Anzeigepflicht in dieser Form. Auch dort sollten Sie Behinderungen dokumentieren, weil sich Ansprüche etwa aus § 642 BGB sonst kaum belegen lassen.
Wie lange ist „unverzüglich“?
Ohne schuldhaftes Zögern. Eine feste Tageszahl nennt die VOB/B nicht. Rechnen Sie in Tagen, nicht Wochen.
Verliere ich alle Ansprüche, wenn ich nicht angezeigt habe?
Nicht zwingend. Waren dem Auftraggeber die Tatsache und ihre hindernde Wirkung offenkundig bekannt, bleiben Ansprüche möglich. Darauf verlassen sollten Sie sich nicht, weil Sie die Offenkundigkeit im Streit beweisen müssen.
Zählt Regen als Behinderung?
Normales Wetter, mit dem bei Angebotsabgabe zu rechnen war, nicht (§ 6 Abs. 2 Nr. 2 VOB/B). Außergewöhnliche Extremereignisse können eine höhere Gewalt sein.
Quellen und Stand
- § 6 Abs. 1 bis 7 VOB/B – Behinderung und Unterbrechung der Ausführung (Fassung 2016, im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
- § 642 BGB – Mitwirkung des Bestellers
- Stand: 19.10.2026. Rechtsprechung zu Einzelfragen (Offenkundigkeit, Form) wurde hier nicht ausgewertet; im Streitfall holen Sie Rechtsrat ein.
So funktioniert es in BauWalker
BauWalker bereitet Schreiben wie die Behinderungsanzeige als Entwurf vor und zeigt bei Fragen zu § 6 VOB/B die Fundstelle. Sie prüfen den Text und entscheiden, was rausgeht.
Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.
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