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Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB: So fordern Sie Sicherheit

Zahlt der Auftraggeber nicht und baut der Auftragnehmer weiter, wächst das Risiko. § 650f BGB gibt Ihnen ein Mittel: Sie dürfen Sicherheit verlangen und bei Verweigerung die Arbeit einstellen.

Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Schild schützt offene Rechnungen eines Handwerkers
Illustration, mit KI erstellt

Das Wichtigste in Kürze

  • Als Unternehmer können Sie Sicherheit für die noch nicht gezahlte Vergütung verlangen, einschließlich Zusatzaufträgen (§ 650f Abs. 1 BGB).
  • Nebenforderungen werden mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt.
  • Der Anspruch besteht auch nach der Abnahme.
  • Setzen Sie eine angemessene Frist. Läuft sie ergebnislos ab, dürfen Sie die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5).
  • Kein Anspruch bei bestimmten öffentlichen Auftraggebern und bei Verbrauchern mit Verbraucherbauvertrag oder Bauträgervertrag (§ 650f Abs. 6). Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam (Abs. 7).

Was die Bauhandwerkersicherung ist

Wer Bauleistungen erbringt, geht in Vorleistung. Damit sein Zahlungsanspruch nicht an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers scheitert, gibt das Gesetz ihm das Recht, Sicherheit zu verlangen. § 650f BGB ersetzt die frühere Regelung aus § 648a BGB alter Fassung. Der Anspruch erfasst auch Zusatzaufträge und besteht, solange noch Vergütung offen ist.

Wer kann Sicherheit verlangen und von wem?

Anspruchsberechtigt ist der Unternehmer im Werkvertrag. Das umfasst Handwerker, Bauunternehmen und Subunternehmer. Anspruchsgegner ist der Besteller, also derjenige, der Sie beauftragt hat.

Ausgeschlossen ist der Anspruch nach § 650f Abs. 6 BGB, wenn der Besteller

  1. eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist, oder
  2. Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag (§ 650i BGB) oder einen Bauträgervertrag (§ 650u BGB) handelt. Das gilt nicht, wenn ein zur Verfügung über die Finanzierungsmittel ermächtigter Baubetreuer das Vorhaben betreut.

Wie hoch ist die Sicherheit?

Sie können Sicherheit verlangen für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 Prozent des zu sichernden Vergütungsanspruchs angesetzt werden (§ 650f Abs. 1 Satz 1).

Beispiel: Offen sind 50.000 Euro Vergütung. Die Sicherheit kann auf 55.000 Euro lauten (50.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Nebenforderungen).

Wichtig:

  • Aufrechnung: Ansprüche des Bestellers, mit denen er aufrechnen könnte, bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt (Satz 4).
  • Abnahme ändert nichts: Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat (Satz 3).
  • Widerrufsvorbehalt: Eine Sicherheit ist auch dann ausreichend, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers zu widerrufen, aber nur mit Wirkung für Leistungen, die Sie bei Zugang noch nicht erbracht haben (Satz 5).

Welche Sicherheit ist zulässig?

Neben den allgemeinen Sicherheiten nach §§ 232 ff. BGB (zum Beispiel Bürgschaft) kann die Sicherheit auch durch Garantie oder sonstiges Zahlungsversprechen eines im Inland zugelassenen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden (§ 650f Abs. 2). Das Institut darf nur zahlen, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch anerkennt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung verurteilt wurde.

Wer trägt die Kosten?

Sie müssen dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 Prozent für das Jahr erstatten (§ 650f Abs. 3). Das gilt nicht, wenn eine Sicherheit wegen unbegründeter Einwendungen des Bestellers aufrechterhalten werden muss.

Frist setzen und Rechtsfolgen

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit bestimmt, kann er (§ 650f Abs. 5):

  1. die Leistung verweigern oder
  2. den Vertrag kündigen.

Kündigen Sie, dürfen Sie die vereinbarte Vergütung verlangen, müssen sich aber das anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen ersparen oder durch anderweitigen Einsatz Ihrer Arbeitskraft erwerben oder böswillig zu erwerben unterlassen. Es wird vermutet, dass Ihnen danach 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden Vergütung zustehen.

Die Frist muss angemessen sein. Zu kurze Fristen können Rechtsstreit auslösen. Dokumentieren Sie die Aufforderung mit Zugangsnachweis.

So gehen Sie vor

  1. Offene Vergütung beziffern: Vertragssumme, Nachträge, gezahlte Abschläge.
  2. Schreiben aufsetzen: Bezug auf Vertrag, Betrag der Sicherheit (inklusive 10 Prozent), Art der Sicherheit, Frist.
  3. Frist setzen und Rechtsfolgen nennen: Leistungsverweigerung und Kündigung.
  4. Zustellen mit Zugangsnachweis (Einwurf-Einschreiben, Bote, bestätigte E-Mail je nach Vertrag).
  5. Nach Fristablauf: Leistung verweigern oder kündigen. Nicht ohne Frist die Arbeit einstellen.
  6. Abrechnen: Aufmaß und Abrechnung der erbrachten und ersparten Leistungen sauber dokumentieren.

Sicherungshypothek als Alternative

Die Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 650e BGB steht Ihnen nur zu, wenn Sie keine Sicherheit nach § 650f erlangt haben (§ 650f Abs. 4). Wer Sicherheit hat, ist von der Hypothek ausgeschlossen. Ob eine Hypothek im Einzelfall sinnvoll ist (zum Beispiel wenn Ihr Besteller zugleich Eigentümer ist), lassen Sie rechtlich prüfen.

Typische Fehler

  • Zu spät gefordert, wenn der Auftraggeber bereits zahlungsunfähig ist.
  • Keine Frist gesetzt und trotzdem die Arbeit eingestellt.
  • Verbraucher-Bauvertrag übersehen. Dann besteht der Anspruch nicht.
  • Sicherheit in falscher Höhe verlangt, etwa ohne Berücksichtigung gezahlter Beträge.
  • Mündlich gefordert. Im Streit fehlt der Nachweis.

Häufige Fragen

Kann ich auch während der Bauarbeiten Sicherheit verlangen?

Ja. Der Anspruch besteht bereits während der Ausführung und auch nach der Abnahme.

Gilt das auch für Subunternehmer?

Ja. Auch Subunternehmer sind Unternehmer im Sinne des § 650f BGB und können Sicherheit vom Hauptunternehmer verlangen.

Muss ich die Kosten der Bürgschaft selbst tragen?

Sie erstatten dem Besteller die üblichen Kosten bis höchstens 2 Prozent im Jahr (§ 650f Abs. 3 BGB), außer bei unbegründeten Einwendungen des Bestellers.

Kann der Vertrag den Anspruch ausschließen?

Nein. Eine von den Absätzen 1 bis 5 abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 650f Abs. 7 BGB).

Was, wenn der Besteller die Sicherheit nicht leistet?

Sie dürfen nach erfolgloser Fristsetzung die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen (§ 650f Abs. 5 BGB).

Quellen und Stand

  • § 650f BGB – Bauhandwerkersicherung (im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
  • § 650e BGB – Sicherungshypothek des Bauunternehmers (nur verwiesen)
  • Stand: 19.10.2026. Zur Angemessenheit von Fristen und zur Wirksamkeit von Bürgschaftsformulierungen im Einzelfall wurde keine Rechtsprechung ausgewertet.

So funktioniert es in BauWalker

BauWalker bereitet Schreiben wie die Aufforderung zur Sicherheitsleistung als Entwurf vor. Sie prüfen Inhalt und Frist und entscheiden, ob und wann sie rausgeht.

Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.