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Stundenlohnarbeiten abrechnen: Vereinbarung, Stundenzettel, Rechnung

Stundenlohnarbeiten sind schnell erbracht und schwer nachzuweisen. Die VOB/B legt klare Schritte fest. Wer sie ignoriert, bekommt Streit um jede Stunde.

Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Stundenzettel auf Klemmbrett mit Uhr und Werkzeug
Illustration, mit KI erstellt

Das Wichtigste in Kürze

  • Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurden (§ 2 Abs. 10 VOB/B).
  • Sie sind dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen, die Stunden werden täglich oder wöchentlich in Stundenlohnzetteln nachgewiesen (§ 15 Abs. 3).
  • Der Auftraggeber gibt bescheinigte Zettel innerhalb von 6 Werktagen zurück. Nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt.
  • Stundenlohnrechnungen sind alsbald, spätestens im Abstand von 4 Wochen einzureichen (§ 15 Abs. 4).
  • Ohne rechtzeitige Zettel kann der Auftraggeber verlangen, dass nur der wirtschaftlich vertretbare Aufwand vergütet wird (§ 15 Abs. 5).

Wann Stundenlohn überhaupt gilt

Die Regel steht in § 2 Abs. 10 VOB/B: „Stundenlohnarbeiten werden nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind.“ Wer ohne Vereinbarung nach Aufwand arbeitet, hat im Streit ein Problem. Das gilt besonders bei kleinen Zusatzarbeiten („machen wir mal schnell“).

Stundenlohn ist nicht dasselbe wie ein Nachtrag. Ein Nachtrag vereinbart Leistung und Preis. Stundenlohn rechnet nach Aufwand ab, typischerweise für kleinere Arbeiten, die sich nicht vorab bepreisen lassen. Wie ein Nachtrag funktioniert, steht in Nachtrag im Bauvertrag.

Wie wird vergütet?

Nach § 15 Abs. 1 VOB/B richtet sich die Vergütung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt eine Vereinbarung, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist sie nicht zu ermitteln, werden die Aufwendungen des Auftragnehmers abgerechnet:

  • Lohn- und Gehaltskosten der Baustelle,
  • Lohn- und Gehaltsnebenkosten der Baustelle,
  • Stoffkosten,
  • Kosten der Einrichtungen, Geräte, Maschinen und maschinellen Anlagen,
  • Fracht-, Fuhr- und Ladekosten,
  • Sozialkassenbeiträge und Sonderkosten,

jeweils mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn (einschließlich allgemeinem Unternehmerwagnis), zuzüglich Umsatzsteuer.

Die Regel gilt entsprechend, wenn der Auftraggeber verlangt, dass die Arbeiten durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson beaufsichtigt werden, oder wenn die Aufsicht nach Unfallverhütungsvorschriften nötig ist (Abs. 2).

Die vier Schritte nach § 15 VOB/B

  1. Anzeigen: Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen (Abs. 3 Satz 1).
  2. Zettel führen: Über die geleisteten Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand (Stoffe, Vorhaltung, Frachten und Sonderkosten) sind Listen (Stundenlohnzettel) einzureichen, werktäglich oder wöchentlich, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  3. Gegenzeichnen lassen: Der Auftraggeber gibt bescheinigte Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang zurück. Einwendungen kann er auf dem Zettel oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt.
  4. Abrechnen: Stundenlohnrechnungen sind alsbald nach Abschluss, längstens aber in Abständen von 4 Wochen einzureichen. Für die Zahlung gilt § 16 VOB/B (Abs. 4).

Was auf den Stundenlohnzettel gehört

Die VOB/B nennt den Inhalt nur allgemein. In der Praxis hat sich bewährt:

  • Bauvorhaben, Datum, Auftragsnummer oder Bezug zur Stundenlohnvereinbarung.
  • Namen und Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter.
  • Stunden je Mitarbeiter und je Tag.
  • Beschreibung der Tätigkeit: was wurde konkret gemacht, wo?
  • Material und Geräte, soweit gesondert zu vergüten.
  • Namen und Unterschrift des Auftraggebers oder seines Bevollmächtigten, mit Datum.

Der Zettel ist ein Beweismittel. „Montage, 8 Stunden“ reicht im Streit selten. „Rohrleitung DN 50 im Keller umgelegt wegen geänderter Planung vom 12.10., 8 Stunden, 2 Mitarbeiter“ schon eher.

Wenn die Zettel fehlen

Waren Stundenlohnarbeiten vereinbart, bestehen aber Zweifel am Umfang, weil Zettel nicht rechtzeitig vorgelegt wurden, kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach Absatz 1 Nr. 2 für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand an Arbeitszeit, Stoffen, Vorhaltung, Fracht und Sonderkosten ermittelt wird (§ 15 Abs. 5).

Das heißt: Sie verlieren den Anspruch nicht, aber Sie müssen nachweisen und der Auftraggeber kann die Höhe kürzen.

Typische Fehler

  • Keine vorherige Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten.
  • Keine Anzeige vor Beginn.
  • Zettel gesammelt statt täglich oder wöchentlich eingereicht.
  • Unterschrift fehlt oder stammt von der falschen Person.
  • Rechnung nach Monaten statt spätestens alle 4 Wochen.
  • Stundenlohn und Nachtrag vermischt: Die gleiche Leistung wird doppelt abgerechnet.

Im Zahlungsplan und in der Abrechnung

Stundenlohnarbeiten erscheinen in der Schlussrechnung als eigene Position oder werden zwischendurch nach Abs. 4 abgerechnet. Zeigen Sie sie dort getrennt von Vertragspositionen. Das erleichtert die Prüfung im Sinne des § 14 VOB/B (siehe Schlussrechnung nach VOB/B).

Häufige Fragen

Reicht eine mündliche Absprache für Stundenlohn?

Rechtlich kann auch eine mündliche Vereinbarung wirksam sein. Im Streit müssen Sie sie beweisen. Halten Sie sie schriftlich fest, zum Beispiel per E-Mail oder Eintrag im Bautagesbericht.

Was passiert, wenn der Auftraggeber den Zettel nicht zurückgibt?

Nach 6 Werktagen ab Zugang gilt der Zettel als anerkannt (§ 15 Abs. 3 Satz 5 VOB/B). Voraussetzung ist, dass er ihm nachweisbar zugegangen ist.

Darf der Auftraggeber die Stunden einfach streichen?

Er kann Einwendungen erheben, auf dem Zettel oder gesondert schriftlich. Ohne fristgerechte Einwendung gilt der Zettel als anerkannt.

Wie oft muss ich Stundenlohn abrechnen?

Alsbald nach Abschluss, längstens im Abstand von 4 Wochen (§ 15 Abs. 4 VOB/B).

Gilt das auch ohne VOB/B?

Im BGB-Vertrag gibt es diese Regeln nicht. Eine Stundenlohnvereinbarung und gute Nachweise brauchen Sie trotzdem, und die Vergütung richtet sich dann nach Vertrag und üblicher Vergütung.

Quellen und Stand

  • § 2 Abs. 10 VOB/B – Vergütung
  • § 15 Abs. 1 bis 5 VOB/B – Stundenlohnarbeiten (Fassung 2016, im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
  • § 16 VOB/B – Zahlung (verwiesen)
  • Stand: 19.10.2026.

So funktioniert es in BauWalker

BauWalker führt Verträge, Nachträge und Dokumente eines Bauvorhabens zusammen und bereitet Rechnungen als Entwurf vor. Stundennachweise und Zeiten tragen Sie selbst ein oder legen sie als Beleg ab.

Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.