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Materialpreise steigen: Was der Bauvertrag erlaubt und was nicht
Der Preis steht im Vertrag, die Preise im Handel ändern sich. Wer nicht vorher geregelt hat, wer das Risiko trägt, hat danach wenig Spielraum. Hier steht, was die VOB/B und das BGB hergeben.
Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Das Wichtigste in Kürze
- Ein vereinbarter Festpreis oder eine Pauschale bleibt grundsätzlich bestehen, auch wenn Material teurer wird (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B).
- Eine Anpassung kommt nur bei erheblicher Abweichung der Leistung (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2) oder bei Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, und nur in engen Grenzen.
- Bei Einheitspreisen gibt es einen neuen Preis, wenn die Menge um mehr als 10 Prozent abweicht (§ 2 Abs. 3), nicht wegen des Materialpreises.
- Gleitklauseln (Stoffpreisgleitklausel, Lohngleitklausel) gelten nur, wenn sie vereinbart sind.
- Am besten schützen Angebotsgültigkeit, Preisvorbehalt und Gleitklausel im Angebot.
Wer trägt das Preisrisiko?
Grundsätzlich der Auftragnehmer. Wer ein Angebot abgibt, kalkuliert die Material- und Lohnpreise bis zur Fertigstellung. Der Auftraggeber zahlt den vereinbarten Preis. Das ist der Kern von Festpreis und Pauschalpreis.
§ 2 Abs. 7 Nr. 1 VOB/B sagt es deutlich: Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Ändern sich im Verlauf nur die Beschaffungskosten, ist das kein Grund für eine Preisänderung.
Wann ist trotzdem eine Anpassung möglich?
1. Erhebliche Abweichung der Leistung
Weicht die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, gibt es auf Verlangen einen Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten (§ 2 Abs. 7 Nr. 1 Satz 2 VOB/B, mit Verweis auf § 313 BGB). Ausgangspunkt sind die Grundlagen der Preisermittlung.
Das betrifft Leistungsänderungen, nicht allgemeine Preissteigerungen.
2. Änderung von Menge oder Leistung
Bei Einheitspreisverträgen gilt der vertragliche Einheitspreis, wenn die ausgeführte Menge um nicht mehr als 10 Prozent abweicht. Für die über 10 Prozent hinausgehende Überschreitung ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 2 VOB/B). Bei Unterschreitung gilt eine Regel zur Erhöhung des Einheitspreises (Nr. 3).
Für geänderte oder zusätzliche Leistungen gelten § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B (neue Preisbildung, rechtzeitige Ankündigung des Mehrvergütungsanspruchs bei zusätzlichen Leistungen). Im BGB-Vertrag regeln die §§ 650b und 650c BGB das Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen. Mehr dazu unter Nachtrag im Bauvertrag.
3. Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB)
Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, kann Anpassung verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
Das ist die Ausnahme. Preissteigerungen gehören zum normalen unternehmerischen Risiko. Eine Anpassung kommt nur bei außergewöhnlichen Entwicklungen in Betracht, und dann sind die Hürden hoch. Sind Gleitklauseln vereinbart oder ausgeschlossen, zählt das bei der Risikoverteilung mit.
Gleitklauseln: das richtige Werkzeug
Eine Preisgleitklausel koppelt die Vergütung an die Preisentwicklung. Man unterscheidet:
- Stoffpreisgleitklausel: bezieht sich auf bestimmte Stoffe (zum Beispiel Stahl, Kupfer, Dämmstoffe).
- Lohngleitklausel: bezieht sich auf Änderungen von Löhnen aus Tarifverträgen.
Die öffentliche Hand nutzt sie nach festen Grundsätzen: Das Vergabehandbuch des Bundes sieht eine Stoffpreisgleitklausel zum Beispiel vor, wenn Stoffe besonders preisempfindlich sind, der Zeitraum zwischen Angebot und Fertigstellung mindestens 10 Monate beträgt (im begründeten Ausnahmefall 6 Monate) und der Stoffkostenanteil mindestens 1 Prozent der geschätzten Auftragssumme erreicht (VHB Bund, Preisgrundsätze). Das sind Vorgaben für Bundesbauten, die private Auftraggeber nur bei vertraglicher Einbeziehung binden. Sie sind aber eine gute Orientierung für eigene Klauseln.
Eine brauchbare Klausel regelt:
- Welche Stoffe erfasst sind.
- Basispreis und Bezugsdatum (zum Beispiel Preis am Tag der Angebotsabgabe).
- Welcher Index oder Nachweis gilt (Erzeugerpreisindex, Lieferantenrechnung).
- Schwelle (ab welcher Änderung gleitet der Preis) und Zeitraum.
- Nachweispflicht.
- Abrechnung (Aufschläge, Umsatzsteuer).
Schutz im Angebot
Bevor Sie ein Angebot verschicken:
- Bindefrist begrenzen: „Dieses Angebot ist gültig bis …“. Je länger die Bindung, desto größer das Risiko.
- Preisvorbehalt für Materialien mit starken Schwankungen, sofern der Kunde ihn akzeptiert.
- Lieferzeiten und Termine realistisch ansetzen. Eine Verzögerung kann zusätzliches Risiko bedeuten.
- Materialpositionen getrennt ausweisen, damit Änderungen nachvollziehbar sind.
- Gleitklausel vorschlagen, besonders bei langen Bauzeiten.
Und die Lieferkette?
Wenn Material nicht lieferbar ist, ist das grundsätzlich Beschaffungsrisiko des Auftragnehmers. Eine Behinderung kommt nur in Betracht, wenn die Ursache im Risikobereich des Auftraggebers liegt oder höhere Gewalt vorliegt (§ 6 Abs. 2 VOB/B). Dazu und zur Anzeige: Behinderungsanzeige.
Nach Vertragsschluss: Vorgehen
- Vertrag lesen: Festpreis, Pauschale, Gleitklausel, Preisvorbehalt?
- Ursache klären: Preissteigerung allein oder Leistungsänderung?
- Kontakt aufnehmen: Sachlich verhandeln, Belege vorlegen (Lieferantenpreise, Index).
- Schriftlich vereinbaren: Nachtrag oder Vertragsänderung.
- Ohne Einigung: rechtliche Prüfung, bevor Sie Arbeiten einstellen.
Häufige Fragen
Muss der Auftraggeber höhere Materialpreise tragen?
Nicht ohne Grundlage. Bei Festpreis oder Pauschale trägt der Auftragnehmer das Preisrisiko. Eine Anpassung braucht eine Vereinbarung (zum Beispiel Gleitklausel) oder eine der Ausnahmen wie § 313 BGB.
Zählt eine Preissteigerung als Behinderung?
In der Regel nicht. Eine Behinderung nach § 6 VOB/B hat mit Ausführung und Umständen zu tun, nicht mit dem Einkaufspreis.
Was, wenn der Kunde den Preis nachträglich nicht akzeptiert?
Dann gilt der Vertrag. Sie können verhandeln, einen Nachtrag vereinbaren oder bei erheblicher Abweichung der Leistung eine Anpassung nach § 2 Abs. 7 VOB/B verlangen.
Kann ich im Angebot einen Preisvorbehalt aufnehmen?
Ja, aber er wirkt nur, wenn der Kunde das Angebot so annimmt. Kunden und Vergabestellen akzeptieren ihn nicht immer.
Gelten Gleitklauseln automatisch?
Nein. Nur wenn sie im Vertrag vereinbart sind.
Quellen und Stand
- § 2 Abs. 3, 5, 6 und 7 VOB/B – Vergütung (Fassung 2016, im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
- § 6 Abs. 2 VOB/B – Behinderung
- § 313 BGB – Störung der Geschäftsgrundlage
- §§ 650b, 650c BGB – Anordnungsrecht, Vergütungsanpassung
- VHB Bund (Lesefassung 2023), Grundsätze zu Preisvorbehalten und Stoffpreisgleitklauseln. Verwaltungsvorschrift für Bundesbauten, kein Gesetz.
- Stand: 19.10.2026. Rechtsprechung zur Anpassung nach § 313 BGB bei Preissprüngen wurde hier nicht ausgewertet.
So funktioniert es in BauWalker
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Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.
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