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Altbau sanieren: Asbest erkennen und richtig handeln (TRGS 519)

Bei Gebäuden aus der Zeit vor dem Asbestverbot ist Asbest in Putz, Platten, Klebern und Dämmstoffen keine Ausnahme. Wer bohrt, schleift oder abbricht, ohne es zu prüfen, riskiert Gesundheit und Haftung.

Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · GefStoffV und TRGS 519 im BauWalker-Korpus gegen den Text geprüft

Altbau mit Schutzanzug, Atemschutz und Lupe
Illustration, mit KI erstellt

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 besteht ein Asbestverdacht. Für Objekte aus 1993 bis 1996 ist das Datum des Baubeginns wichtig (§ 5a GefStoffV).
  • Der Veranlasser (in der Regel der Bauherr) muss dem ausführenden Unternehmen alle vorhandenen Informationen zu vermuteten Gefahrstoffen vorher mitteilen. Das gilt auch für private Haushalte (§ 5a GefStoffV).
  • Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) an asbesthaltigen Materialien setzen Sachkunde voraus, die TRGS 519 regelt. Die Anzeige an die Behörde erfolgt spätestens 7 Tage vor Beginn.
  • Verdacht = Stopp: Arbeiten einstellen, Bereich sichern, Probe durch ein geeignetes Labor, Auftraggeber schriftlich informieren.
  • Ein Fund kann Behinderung und Nachtrag auslösen. Dokumentation ist entscheidend.

Wo Asbest in Altbauten steckt

Asbest wurde jahrzehntelang als haltbarer, feuerfester Zuschlag verwendet. In Deutschland ist er seit 1993 weitgehend verboten. Typische Fundorte:

  • Asbestzement: Wellplatten und Fassadenplatten, Dachplatten, Blumenkästen, Abwasser- und Lüftungsrohre.
  • Fußböden: Vinyl-Asbest-Platten („Floor-Flex“), Kleber unter Belägen, Spachtelmassen.
  • Wand und Decke: Putz, Spachtel, Spritzasbest (Brandschutz), Leichtbauplatten.
  • Haustechnik: Isolierungen an Rohren und Heizkesseln, Nachtspeicherheizgeräte, Dichtschnüre und Dichtungen.
  • Fenster: Fensterkitt und Fensterbankplatten.

Die TRGS 519 unterscheidet zwei Gruppen, die für die Schutzmaßnahmen entscheidend sind:

GruppeMerkmaleBeispiele
Fest gebundenAsbestzementprodukte: Asbestgehalt in der Regel unter 15 Gewichtsprozent, Rohdichte über 1.400 kg/m³Wellplatten, Fassadenplatten
Schwach gebundenin der Regel Rohdichte unter 1.000 kg/m³Spritzasbest, Leichtbauplatten, Asbestpappen, Dichtungsschnüre

Schwach gebundene Produkte setzen leichter Fasern frei und sind damit deutlich gefährlicher.

Wer muss was wissen?

§ 5a GefStoffV verpflichtet den Veranlasser: Er hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen und sich dafür der zugänglichen Unterlagen zu bedienen. Zur Asbestfrage gehört das Baujahr. Bei Objekten mit Baujahr zwischen 1993 und 1996 ist zusätzlich das Datum des Baubeginns mitzuteilen. Die Pflichten gelten auch für private Haushalte.

Fragen Sie deshalb vor Angebotsabgabe: Baujahr? Frühere Umbauten? Gutachten? Und halten Sie die Antwort schriftlich fest.

Verdacht auf der Baustelle: was tun?

  1. Arbeit sofort stoppen, besonders bei Bohren, Schleifen, Stemmen, Abbruch.
  2. Bereich absperren und Personen fernhalten.
  3. Nicht weiter beschädigen, kein Aufwirbeln, kein Staubsaugen mit normalem Gerät.
  4. Auftraggeber schriftlich informieren (Verdacht, Stelle, Maßnahme).
  5. Probe nehmen lassen durch eine geeignete Stelle und analysieren lassen. Nicht selbst beproben, wenn Sie nicht sachkundig sind.
  6. Weiterarbeit erst nach Ergebnis und Plan.

Wer darf Asbest entfernen?

Für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (ASI) an Asbest gilt die TRGS 519. Wesentliche Punkte:

  • Sachkunde: Der Aufsichtführende vor Ort muss sachkundig sein (Lehrgänge nach den Anlagen 3 und 4 der TRGS 519).
  • Anzeige: Die Tätigkeit ist der zuständigen Behörde spätestens 7 Tage vor Beginn anzuzeigen. Bei dringenden Arbeiten kann die Behörde einer Verkürzung zustimmen. Für Baustellen ist grundsätzlich eine objektbezogene Anzeige erforderlich, für bestimmte Fälle (geringe Exposition, Arbeiten geringen Umfangs) genügt eine unternehmensbezogene Anzeige, ergänzt durch Ort und Zeit.
  • Inhalt der Anzeige: Lage der Arbeitsstätte, Asbestprodukte und Mengen, Tätigkeiten und Verfahren, Zahl der Beschäftigten, Beginn und Dauer, Schutzmaßnahmen, Ort der Abfallbehandlung.
  • Gefährdungsbeurteilung, Arbeitsplan und Betriebsanweisung sind mit der Anzeige vorzulegen.

Wenn Ihr Betrieb keine Sachkunde hat, darf er diese Arbeiten nicht ausführen. Beauftragen Sie ein zugelassenes Fachunternehmen und stimmen Sie Ihre Leistung darauf ab.

Vertragliche Folgen eines Fundes

Ein unerwarteter Asbestfund wirkt sich meist auf Zeit und Geld aus:

FrageWeg
Verzögerung durch Stopp und UntersuchungBehinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B. Der Fund liegt regelmäßig im Risikobereich des Auftraggebers, wenn er ihn nicht angekündigt hat. Siehe Behinderungsanzeige
Mehrkosten für Untersuchung, Schutz und EntsorgungNachtrag (§ 2 Abs. 5 oder 6 VOB/B; § 650b, § 650c BGB). Vorher ankündigen
Bedenken gegen Planung oder VorarbeitenBedenkenanmeldung nach § 4 Abs. 3 VOB/B. Siehe Bedenkenanmeldung
Länger dauernde Unterbrechung§ 6 Abs. 5 bis 7 VOB/B: Abrechnung bisheriger Leistungen, Kündigung nach 3 Monaten

Notieren Sie im Bautagesbericht: Fundstelle, Uhrzeit, Maßnahmen, informierte Personen. Dieses Protokoll ist später Ihr wichtigster Nachweis.

Praxisregeln für Angebote

  • Vorbehalt aufnehmen: „Leistungen im Zusammenhang mit Schadstoffen sind nicht enthalten.“
  • Baujahr und Gutachten erfragen, in der Auftragsbestätigung festhalten.
  • Schadstoffgutachten (Asbest, KMF, PAK) vor dem Abbruch empfehlen.
  • Entsorgung nur mit zugelassenen Wegen. Asbesthaltige Abfälle sind gefährlich und werden gesondert behandelt.

Häufige Fragen

Ab welchem Baujahr ist Asbest verdächtig?

Bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993. Bei Objekten zwischen 1993 und 1996 ist das Datum des Baubeginns wichtig, weil sich das Verbot über Übergangszeiträume auswirkte (§ 5a Abs. 2 GefStoffV).

Darf ich eine Wellplatte aus Asbestzement selbst abnehmen?

Asbestzement gilt als fest gebunden. Auch dafür gelten Schutzregeln der TRGS 519. Für gewerbliche Arbeiten ist Sachkunde nötig. Fragen Sie vorher die Arbeitsschutzbehörde oder einen Sachkundigen.

Muss ich jeden Fund der Behörde melden?

Die Anzeige der Tätigkeit erfolgt vor Beginn der Arbeiten an asbesthaltigem Material (spätestens 7 Tage vorher). Ob und wie ein Zufallsfund zu melden ist, klären Sie mit der Arbeitsschutzbehörde.

Wer bezahlt die Untersuchung?

Der Auftraggeber, wenn Sie den Fund nicht verursacht haben und die Untersuchung nicht im Preis steckt. Vor der Untersuchung schriftlich ankündigen.

Was ist ein „Veranlasser“?

Wer Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, zum Beispiel der Bauherr oder Eigentümer (§ 5a GefStoffV).

Quellen und Stand

  • § 5a GefStoffV – Informationspflichten für Veranlasser (im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
  • TRGS 519 – Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten (Nr. 2.11, 2.12, 3.2, Anlagen 1, 3, 4; Ausgabe Januar 2014, zuletzt geändert 2025)
  • § 6, § 4 Abs. 3, § 2 Abs. 5 und 6 VOB/B; §§ 650b, 650c BGB
  • Stand: 19.10.2026. Dieser Beitrag ersetzt weder Gefährdungsbeurteilung noch Sachkundenachweis. Zuständig ist die Arbeitsschutzbehörde Ihres Landes.

So funktioniert es in BauWalker

BauWalker legt Befunde, Fotos und Schriftverkehr eines Bauvorhabens in einem Objekt ab. Bei einem Fund bereitet es Schreiben wie die Behinderungsanzeige als Entwurf vor, Sie prüfen den Text.

Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.