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Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft nach VOB/B richtig handhaben
Ein Sicherheitseinbehalt bindet Liquidität über Jahre. Wer die Regeln aus § 17 VOB/B kennt, löst ihn rechtzeitig ab und holt die Sicherheit am Ende auch zurück.
Letztes Update 19.10.2026 · 5 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Sicherheit gilt nur, wenn sie vereinbart ist (§ 17 Abs. 1 VOB/B). Sie sichert die Vertragserfüllung und die Mängelansprüche.
- Als Auftragnehmer haben Sie die Wahl der Sicherheitsart und können sie durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3).
- Behält der Auftraggeber ein, dann höchstens 10 Prozent je Zahlung und er muss den Betrag binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto einzahlen (§ 17 Abs. 6).
- Die Sicherheit für Mängelansprüche ist nach 2 Jahren zurückzugeben, wenn nichts anderes vereinbart ist (§ 17 Abs. 8 Nr. 2).
- Ist keine Sicherheit vereinbart, hilft Ihnen § 650f BGB nur in anderer Richtung: Er gibt Ihnen einen Anspruch auf Sicherheit.
Wofür die Sicherheit da ist
Nach § 17 Abs. 1 VOB/B dient die Sicherheit dazu, die vertragsgemäße Ausführung und die Mängelansprüche sicherzustellen. In der Praxis unterscheidet man:
- Vertragserfüllungssicherheit: gilt bis zur Abnahme.
- Mängelsicherheit (früher „Gewährleistungsbürgschaft“): gilt nach der Abnahme.
Beide gibt es nur, wenn der Vertrag sie vorsieht. § 17 VOB/B regelt dann, wie sie geleistet und zurückgegeben werden.
Welche Arten gibt es?
Wenn im Vertrag nichts anderes steht, kann Sicherheit geleistet werden durch (§ 17 Abs. 2 VOB/B):
- Einbehalt von Geld,
- Hinterlegung von Geld,
- Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, das im EU-Raum, im EWR oder in einem Staat des WTO-Beschaffungsübereinkommens zugelassen ist.
Sie haben die Wahl unter diesen Arten und dürfen eine Sicherheit durch eine andere ersetzen (§ 17 Abs. 3). Das ist Ihr wichtigster Hebel: Sie können einen Einbehalt gegen eine Bürgschaft austauschen und sich so das Geld auszahlen lassen.
Die Bürgschaft: Anforderungen
Bei Bürgschaft gelten nach § 17 Abs. 4 VOB/B folgende Voraussetzungen:
- Der Auftraggeber muss den Bürgen als tauglich anerkannt haben.
- Die Erklärung ist schriftlich abzugeben, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB).
- Sie darf nicht auf bestimmte Zeit begrenzt sein und muss nach Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt sein.
- Der Auftraggeber kann keine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen.
Weicht der Vertrag von diesen Regeln ab (zum Beispiel Bürgschaft auf erstes Anfordern oder Höhe der Sicherheit), kann das eine unangemessene Benachteiligung sein. Lassen Sie solche Klauseln bei Zweifeln prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Der Einbehalt: 10 Prozent, Sperrkonto, 18 Werktage
Soll der Auftraggeber die Sicherheit in Teilbeträgen von seinen Zahlungen einbehalten, gilt nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B:
- Er darf jede Zahlung um höchstens 10 Prozent kürzen, bis die vereinbarte Sicherheitssumme erreicht ist.
- Er muss den einbehaltenen Betrag mitteilen und binnen 18 Werktagen auf ein Sperrkonto (Und-Konto) einzahlen. Das Geldinstitut muss Sie von der Einzahlung benachrichtigen. Zinsen stehen Ihnen zu (§ 17 Abs. 5).
- Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG: Die Umsatzsteuer bleibt bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt.
- Bei kleineren oder kurzfristigen Aufträgen darf der Auftraggeber den Betrag erst bei der Schlusszahlung einzahlen (Nr. 2).
- Zahlt er den einbehaltenen Betrag nicht rechtzeitig ein, können Sie eine Nachfrist setzen. Läuft sie ab, können Sie die sofortige Auszahlung verlangen und müssen dann keine Sicherheit mehr leisten (Nr. 3).
- Öffentliche Auftraggeber dürfen den Betrag auf ein eigenes Verwahrgeldkonto nehmen; er wird dann nicht verzinst (Nr. 4).
Prüfen Sie nach jeder Zahlung, ob die 18 Werktage laufen. Notieren Sie sich den Termin. Wer die Frist nicht beobachtet, finanziert den Auftraggeber.
Wann die Sicherheit zurückgegeben wird
§ 17 Abs. 8 VOB/B regelt die Rückgabe nicht verwerteter Sicherheiten:
| Sicherheit | Rückgabezeitpunkt |
|---|---|
| Vertragserfüllung | zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Abnahme und Stellung der Mängelsicherheit. Der Auftraggeber darf einen Teil zurückhalten, wenn Ansprüche offen sind, die die Mängelsicherheit nicht abdeckt |
| Mängelansprüche | nach Ablauf von 2 Jahren, sofern kein anderer Zeitpunkt vereinbart ist. Der Auftraggeber darf einen entsprechenden Teil zurückhalten, soweit seine geltend gemachten Ansprüche noch nicht erfüllt sind |
Die Zwei-Jahres-Regel gilt nur, wenn keine andere Rückgabe vereinbart ist. Viele Verträge sehen eine Rückgabe erst mit Ablauf der Verjährungsfrist vor. Prüfen Sie diese Stelle vor Vertragsabschluss.
Wenn Sie als Auftragnehmer die Sicherheit stellen
Der Auftragnehmer hat die Sicherheit binnen 18 Werktagen nach Vertragsabschluss zu leisten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Tut er das nicht, darf der Auftraggeber einen Betrag in Höhe der vereinbarten Sicherheit vom Guthaben einbehalten (§ 17 Abs. 7). Wer die Bürgschaft rechtzeitig liefert, hat damit Zahlungen frei.
Verhältnis zu BGB-Regeln
Auch ohne VOB/B sind einige Grenzen gesetzlich geregelt: Nach § 650m BGB darf der Gesamtbetrag der Abschlagszahlungen 90 Prozent der vereinbarten Gesamtvergütung nicht übersteigen. Bei Verbrauchern gelten zusätzliche Regeln zur Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung (5 Prozent). Die Kombination von Abschlagsdeckel und Einbehalt prüfen Sie bei jedem Vertrag.
Typische Fehler
- Keine Frist notiert für Sperrkonto und Rückgabe.
- Bürgschaftsurkunde nicht abgelegt; bei Rückgabe fehlt der Nachweis.
- Einbehalt und Bürgschaft gleichzeitig geleistet. Das doppelt die Sicherheit.
- Vertragserfüllung nach Abnahme nicht zurückverlangt.
- Bei § 13b-Rechnungen den Einbehalt auf den Bruttobetrag gerechnet.
Häufige Fragen
Muss ich überhaupt Sicherheit leisten?
Nur wenn sie im Vertrag vereinbart ist. Fehlt eine Vereinbarung, gibt es keinen Anspruch des Auftraggebers auf Sicherheit.
Darf der Auftraggeber mehr als 10 Prozent einbehalten?
Nach § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B darf er je Zahlung höchstens 10 Prozent kürzen. Die Gesamthöhe der Sicherheit ergibt sich aus dem Vertrag.
Kann ich einen Einbehalt gegen eine Bürgschaft tauschen?
Ja, nach § 17 Abs. 3 VOB/B haben Sie die Wahl und können eine Sicherheit durch eine andere ersetzen. Die Bürgschaft muss die Anforderungen des Absatzes 4 erfüllen.
Wann bekomme ich die Mängelsicherheit zurück?
Nach 2 Jahren, wenn nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber darf Teile zurückhalten, soweit geltend gemachte Ansprüche noch nicht erfüllt sind.
Verlieren Verträge mit abweichenden Rückgabefristen ihre Wirkung?
Nein. § 17 Abs. 8 Nr. 2 VOB/B gilt nur, wenn kein anderer Rückgabezeitpunkt vereinbart wurde. Ob eine abweichende Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ist, ist eine Frage der Inhaltskontrolle.
Quellen und Stand
- § 17 Abs. 1 bis 8 VOB/B – Sicherheitsleistung (Fassung 2016, im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
- § 650m BGB – Abschlagszahlungen; Absicherung des Vergütungsanspruchs
- Stand: 19.10.2026. Zur Wirksamkeit einzelner Sicherungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurde hier keine Rechtsprechung ausgewertet.
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Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.
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