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Bauabzugsteuer und Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG
Wer Bauleistungen für ein Unternehmen erbringt, bekommt oft 15 Prozent weniger Geld, sofern keine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Wer sie als Auftraggeber nicht beachtet, haftet.
Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Das Wichtigste in Kürze
- Der Auftraggeber (Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts) muss von der Gegenleistung 15 Prozent für Rechnung des Leistenden einbehalten (§ 48 Abs. 1 EStG).
- Kein Abzug mit gültiger Freistellungsbescheinigung oder unter der Bagatellgrenze von 5.000 Euro im Kalenderjahr (15.000 Euro, wenn der Empfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze hat).
- Die Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG).
- Anmeldung und Zahlung bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird (§ 48a Abs. 1 EStG).
- Wer nicht oder zu wenig abführt, haftet (§ 48a Abs. 3 EStG). Eine Freistellungsbescheinigung, auf die er vertrauen durfte, schützt ihn.
Worum es bei der Bauabzugsteuer geht
Die Bauabzugsteuer soll Steuerausfälle in der Baubranche verhindern. Der Leistungsempfänger zahlt einen Teil der Vergütung direkt an das Finanzamt des Leistenden. Das betrifft Sie auf beiden Seiten: als Subunternehmer, wenn ein Generalunternehmen Ihre Rechnung kürzt, und als Auftraggeber, wenn Sie Gewerke an andere Betriebe vergeben.
Bauleistungen sind nach § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Wer muss einbehalten?
Verpflichtet ist der Leistungsempfänger, wenn er
- Unternehmer im Sinne des § 2 UStG ist (auch Kleinunternehmer und Vermieter) oder
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Private Auftraggeber, die die Leistung nicht unternehmerisch beziehen, sind nicht betroffen. Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, ist § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG auf Bauleistungen für diese Wohnungen nicht anzuwenden, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet (§ 48 Abs. 1 Satz 2).
Als Leistender gilt auch, wer über eine Leistung abrechnet, ohne sie erbracht zu haben (Satz 4).
Wann entfällt der Abzug?
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn (§ 48 Abs. 2 EStG):
- dem Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Gegenleistung eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt, oder
- die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht übersteigt: 15.000 Euro, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG (Vermietung) ausführt, sonst 5.000 Euro.
Für die Bagatellgrenze werden alle Bauleistungen für denselben Leistungsempfänger zusammengerechnet, auch die voraussichtlich noch zu erbringenden (§ 48 Abs. 2 Satz 2).
Wie wird gerechnet?
Gegenleistung ist das Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer (§ 48 Abs. 3 EStG). Der Abzug beträgt 15 Prozent davon. Beispiel: Rechnung über 10.000 Euro netto zuzüglich 19 Prozent Umsatzsteuer (11.900 Euro brutto): Einbehalt 1.785 Euro, Auszahlung 10.115 Euro.
Wie sich der Einbehalt bei Rechnungen berechnet, die ohne Umsatzsteuer nach § 13b UStG gestellt werden, ist ein häufiger Streitpunkt. Klären Sie das mit Ihrem Steuerberater.
Anmeldung und Abrechnung
Der Leistungsempfänger muss (§ 48a EStG):
- bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats, in dem die Gegenleistung erbracht wird, eine elektronische Anmeldung übermitteln und den Steuerabzug selbst berechnen,
- den Betrag am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums an das für den Leistenden zuständige Finanzamt zahlen, für Rechnung des Leistenden,
- mit dem Leistenden abrechnen und dabei angeben: Name und Anschrift des Leistenden, Rechnungsbetrag, Rechnungsdatum und Zahlungstag, Höhe des Steuerabzugs und das Finanzamt, bei dem angemeldet wurde.
Der Leistende kann den abgeführten Betrag auf seine Steuerschuld anrechnen lassen.
Die Freistellungsbescheinigung
Die Freistellungsbescheinigung beantragen Sie als Auftragnehmer beim Finanzamt (§ 48b EStG). Sie sagt dem Kunden, dass er nicht einbehalten muss.
Als Auftraggeber sollten Sie:
- vor jeder Zahlung prüfen, ob eine gültige Bescheinigung vorliegt und noch nicht abgelaufen ist,
- die Echtheit und Gültigkeit bei der Finanzverwaltung abfragen (Online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern),
- eine Kopie in den Projektordner legen.
Als Auftragnehmer sollten Sie:
- die Bescheinigung rechtzeitig vor Ablauf erneuern,
- Kunden die aktuelle Version schicken, bevor die erste Rechnung gestellt wird,
- vermerken, welcher Kunde welche Bescheinigung hat.
Haftung
Der Leistungsempfänger haftet für einen nicht oder zu niedrig abgeführten Abzugsbetrag (§ 48a Abs. 3 Satz 1 EStG). Er haftet nicht, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung vorgelegen hat, auf deren Rechtmäßigkeit er vertrauen konnte. Das gilt nicht, wenn die Bescheinigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt wurde und er das wusste oder grob fahrlässig nicht wusste (Satz 3).
Die Bagatellgrenze ist eine Prognose: Wird sie im Laufe des Jahres überschritten, kann ein Abzug nötig werden. Behalten Sie die Summe je Leistungsempfänger im Blick.
Was Sie nicht verwechseln sollten
- Bauabzugsteuer (§ 48 EStG): Einkommensteuer-/Körperschaftsteuer-Vorauszahlung des Leistenden. Anmeldung durch den Auftraggeber.
- Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG: Umsatzsteuer. Der Auftraggeber schuldet die Steuer. Beide Regeln können zugleich gelten.
Häufige Fragen
Gilt die Bauabzugsteuer auch bei Privatkunden?
Nein. Sie betrifft Leistungsempfänger, die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind. Wer als Privatperson baut, muss nichts einbehalten.
Wie lange ist eine Freistellungsbescheinigung gültig?
Das steht in der Bescheinigung. Sie ist befristet; prüfen Sie die Geltung zum Zeitpunkt der Zahlung.
Ab welchem Betrag muss ich abführen?
Wenn die Gegenleistung für denselben Empfänger im Kalenderjahr voraussichtlich mehr als 5.000 Euro beträgt (15.000 Euro bei ausschließlich steuerfreier Vermietung) und keine Freistellungsbescheinigung vorliegt.
Was passiert, wenn ich vergessen habe einzubehalten?
Sie haften dann für den nicht abgeführten Betrag (§ 48a Abs. 3 EStG). Sprechen Sie unverzüglich mit Ihrem Steuerberater über die Nachmeldung.
Wer rechnet die 15 Prozent mit dem Finanzamt ab?
Der Leistungsempfänger meldet an und führt ab. Der Leistende lässt sich den Betrag anrechnen, wenn er die Abrechnung nach § 48a Abs. 2 EStG hat.
Quellen und Stand
- § 48 EStG – Steuerabzug (im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
- § 48a EStG – Verfahren
- § 48b EStG – Freistellungsbescheinigung (Inhalt hier nur beschrieben, nicht wörtlich geprüft)
- Stand: 19.10.2026. Das Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung zur Bauabzugsteuer wurde nicht ausgewertet. Für die Berechnung im Einzelfall holen Sie steuerlichen Rat ein.
So funktioniert es in BauWalker
BauWalker bereitet Rechnungen und Schreiben als Entwurf vor, wenn Sie die Aufgabe beschreiben. Steuerliche Fragen zur Bauabzugsteuer klären Sie mit Ihrem Steuerberater.
Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.
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