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Rechnung ohne Umsatzsteuer: § 13b UStG bei Bauleistungen
Bei Bauleistungen an Bauunternehmer schreiben Sie oft eine Rechnung ohne Umsatzsteuer. Das ist richtig, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer sie falsch einschätzt, riskiert Nachzahlungen.
Letztes Update 19.10.2026 · 4 Min. Lesezeit · Normstellen gegen den Gesetzes- bzw. VOB-Text geprüft

Das Wichtigste in Kürze
- Bei Bauleistungen schuldet unter Voraussetzungen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 UStG).
- Voraussetzung: Er ist Unternehmer, der nachhaltig selbst Bauleistungen erbringt. Die Bescheinigung des Finanzamts (befristet auf längstens drei Jahre) begründet diese Annahme.
- Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer und den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 UStG).
- Planungs- und Überwachungsleistungen sind keine Bauleistungen im Sinne der Vorschrift.
- Privatkunden und Unternehmer, die selbst keine Bauleistungen erbringen, bekommen weiterhin eine Rechnung mit Umsatzsteuer.
Was die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bedeutet
Normalerweise schuldet der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer: Er weist sie in der Rechnung aus und führt sie ans Finanzamt ab. Bei § 13b UStG kehrt sich das um: Der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Er führt sie ab und kann sie im Regelfall zugleich als Vorsteuer abziehen. Für Sie als Auftragnehmer heißt das: Rechnung netto, ohne gesonderten Steuerausweis.
Welche Leistungen sind betroffen?
§ 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG nennt Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.
Als Grundstücke gelten auch Sachen, Ausstattungsgegenstände und Maschinen, die auf Dauer in einem Gebäude oder Bauwerk installiert sind und nicht bewegt werden können, ohne das Gebäude zu zerstören oder zu verändern.
Wer muss die Steuer schulden?
Nach § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er die konkrete Leistung für eine eigene Bauleistung verwendet.
Als Beleg gilt: „Davon ist auszugehen, wenn ihm das zuständige Finanzamt eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige, auf längstens drei Jahre befristete Bescheinigung“ erteilt hat. Diese Bescheinigung sollten Sie als Auftragnehmer vor Rechnungsstellung vom Kunden verlangen und im Projektordner ablegen.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nachhaltig in der Regel, wer mehr als zehn Prozent seiner weltweit erzielten Umsätze mit Bauleistungen macht (siehe Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu § 13b). Maßgeblich ist der aktuelle Erlass; die Einzelheiten klären Sie mit dem Steuerberater.
| Kunde | Rechnung |
|---|---|
| Bauunternehmer, der selbst Bauleistungen erbringt (Bescheinigung vorhanden) | ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf § 13b |
| Bauträger, Vermieter, Handelsunternehmen ohne eigene Bauleistungen | mit Umsatzsteuer |
| Privatperson | mit Umsatzsteuer |
| Öffentliche Hand | abhängig davon, ob sie die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (§ 13b Abs. 5): dann schuldet sie die Steuer nicht |
Was in der Rechnung stehen muss
Führt der Unternehmer eine Leistung nach § 13b Abs. 2 aus, für die der Empfänger die Steuer schuldet, ist er nach § 14a Abs. 5 UStG verpflichtet, eine Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auszustellen. Der gesonderte Steuerausweis (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) entfällt dann.
Weiter gelten die allgemeinen Pflichtangaben: Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Leistungszeitraum, Entgelt, Rechnungsnummer und Datum.
Wann die Steuer entsteht, regelt § 13b Abs. 2: mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats. Das gilt nach Abs. 4 auch für Teilentgelte, die schon vor Ausführung vereinnahmt wurden (Abschlagszahlungen).
Wenn beide irren
§ 13b Abs. 5 UStG enthält eine Schutzregel: Sind Leistungsempfänger und leistender Unternehmer in Zweifelsfällen übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen vorliegen, obwohl das nach der Art der Umsätze objektiv nicht stimmte, gilt der Leistungsempfänger dennoch als Steuerschuldner, sofern dadurch keine Steuerausfälle entstehen. Das ist keine Einladung zum Raten: Wer die Voraussetzungen kennt, muss sie prüfen.
Wie sich § 13b auf Einbehalt und Bauabzugsteuer auswirkt
- Sicherheitseinbehalt: Bei Rechnungen ohne Umsatzsteuer nach § 13b bleibt die Umsatzsteuer bei der Berechnung des Einbehalts unberücksichtigt (§ 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B). Siehe Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft.
- Bauabzugsteuer: gilt zusätzlich und unabhängig, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Siehe Bauabzugsteuer.
Typische Fehler
- Rechnung ohne Umsatzsteuer an einen Privatkunden oder einen Unternehmer ohne eigene Bauleistungen.
- Kein Beleg: Es fehlt die Bescheinigung des Kunden, die Annahme ist unbelegt.
- Hinweis vergessen: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ fehlt.
- Gemischte Rechnung: Bauleistung und Lieferung in einer Rechnung ohne klare Trennung.
- Abschlagsrechnung noch mit Umsatzsteuer, Schlussrechnung ohne.
Häufige Fragen
Gilt § 13b auch für Reparaturen und kleine Aufträge?
Ja, wenn es sich um Bauleistungen im Sinne der Vorschrift handelt (auch Instandsetzung und Instandhaltung von Bauwerken). Eine Bagatellgrenze enthält § 13b nicht.
Darf ich die Umsatzsteuer trotzdem ausweisen?
In § 13b-Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer. Weisen Sie sie dennoch aus, drohen Folgen nach den allgemeinen Vorschriften. Klären Sie das vorab mit Ihrem Steuerberater.
Was passiert bei Photovoltaik und Dämmung?
Das hängt vom Einzelfall ab, etwa davon, ob die Anlage fest mit dem Bauwerk verbunden ist. Dafür gibt es eigene Verwaltungsregeln. Lassen Sie solche Fälle steuerlich prüfen.
Muss ich die Bescheinigung des Kunden aufbewahren?
Empfohlen: ja. Sie belegt, dass der Kunde Steuerschuldner ist. Prüfen Sie Gültigkeit und Datum.
Wer meldet die Steuer an?
Der Leistungsempfänger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung. Ihre Leistung erscheint bei Ihnen als Umsatz, für den der Empfänger die Steuer schuldet.
Quellen und Stand
- § 13b UStG – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (im BauWalker-Korpus gegen den Normtext geprüft)
- § 14a Abs. 5 UStG – Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen
- § 17 Abs. 6 Nr. 1 VOB/B – Sicherheitsleistung
- Stand: 19.10.2026. Die Schwelle von zehn Prozent beruht auf der Verwaltungsauffassung, die hier nicht im Wortlaut geprüft wurde. Steuerlich verbindlich ist nur die Beratung im Einzelfall.
So funktioniert es in BauWalker
BauWalker bereitet Rechnungen als Entwurf vor. Ob § 13b UStG im Einzelfall anzuwenden ist, klären Sie mit Ihrem Steuerberater. Das Programm ersetzt keine steuerliche Beratung.
Dieses Material dient der Information und ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Die konkreten Folgen hängen von Ihrem Vertrag und den Umständen auf der Baustelle ab.
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